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Heft 11/1903
Heft 11/1903
Graphische Koordinatenausgleichung trigonometrisch bestimmter Punkte
Kurzfassung
Die Ausgleichung eines trigonometrischen Netzes nach der "Methode der kleinsten Quadrate" ist der Umständlichkeit und der der vielen Rechnerei wegen sehr zeitraubend, und man ist daher im Zeitalter der Schnellmesserei darauf bedacht, praktischere und rascher zum Ziele führende Ausgleichsmethoden ausfindig zu machen, welche besonders bei Ausführung von sogenten Kleintriangulierungen Anwendung finden sollen.
Die Ausgleichung eines trigonometrischen Netzes nach der "Methode der kleinsten Quadrate" ist der Umständlichkeit und der der vielen Rechnerei wegen sehr zeitraubend, und man ist daher im Zeitalter der Schnellmesserei darauf bedacht, praktischere und rascher zum Ziele führende Ausgleichsmethoden ausfindig zu machen, welche besonders bei Ausführung von sogenten Kleintriangulierungen Anwendung finden sollen.
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VGI_190321_Komel.pdf
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Grundbuchordnung für das deutsche Reich vom 24. März 1897 (R.-G.-Bl. Nr. 15)
Kurzfassung
Das Verfahren für die Anlegung der Grundbücher ist im Deutschen Reiche der Bestimmung durch landesherrliche Verordnung überlassen; um jedoch die gleichmässige Durchführung der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches einheitlich für das ganze Reich zu erzielen, war es notwendig, die Einrichtung der Grundbücher wenigstens im Allgemeinen reichsgesetzlich zu ordnen. Der erste Entwurf einer Grundbuchsordnung wurde von einer Kommission im Jahre 1889 veröffentlicht. Ein zweiter Entwurf, welcher sich durch die Umgestaltung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich machte, wurde dem deutschen Reichstage am 22. Jänner 1897 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Bundesrat erteilte seine Zustimmung zu dem vom Reichstage erledigten Gesetze am 18. März 1897 und erschien dasselbe in Nr. 15 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1897 als Grundbuchsordnung vom 24. März 1897.
Das Verfahren für die Anlegung der Grundbücher ist im Deutschen Reiche der Bestimmung durch landesherrliche Verordnung überlassen; um jedoch die gleichmässige Durchführung der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches einheitlich für das ganze Reich zu erzielen, war es notwendig, die Einrichtung der Grundbücher wenigstens im Allgemeinen reichsgesetzlich zu ordnen. Der erste Entwurf einer Grundbuchsordnung wurde von einer Kommission im Jahre 1889 veröffentlicht. Ein zweiter Entwurf, welcher sich durch die Umgestaltung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich machte, wurde dem deutschen Reichstage am 22. Jänner 1897 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Bundesrat erteilte seine Zustimmung zu dem vom Reichstage erledigten Gesetze am 18. März 1897 und erschien dasselbe in Nr. 15 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1897 als Grundbuchsordnung vom 24. März 1897.
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VGI_190322_Beran.pdf
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