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Heft 2/1904
Heft 2/1904
Über einige Meßgeräte aus dem XVI. Jahrhunderte
Kurzfassung
Über den Meßkünstler Augustin Hirschvogel, der im Jahre 1547 gleichzeitig mit Bonifazius Wolmuet, aber unabhängig von ihm, die geometrische Aufnahme der Stadt Wien auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt und hierüber eine den Gebrauch aller bei der Aufnahme verwendeten Instrumente erläuternde Instruktionen im Jahre 1552 verfaßt hat, ist schon manches in Fachzeitschriften veröffentlicht worden, unter anderem auch über einige von ihm bei der Stadtaufnahme verwendeten, im historischen Museum der Stadt Wien aufbewahrten Meßinstrumente.
Über den Meßkünstler Augustin Hirschvogel, der im Jahre 1547 gleichzeitig mit Bonifazius Wolmuet, aber unabhängig von ihm, die geometrische Aufnahme der Stadt Wien auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt und hierüber eine den Gebrauch aller bei der Aufnahme verwendeten Instrumente erläuternde Instruktionen im Jahre 1552 verfaßt hat, ist schon manches in Fachzeitschriften veröffentlicht worden, unter anderem auch über einige von ihm bei der Stadtaufnahme verwendeten, im historischen Museum der Stadt Wien aufbewahrten Meßinstrumente.
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VGI_190401_Wellisch.pdf
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Das Nullpunktgelenk. Eine Neuerung an Stahlmeßbändern
Kurzfassung
Die bekannten Meßbänder setzen sich, um ein Anlegen des Nullteilstriches an den Anfangspunkt der zu messenden Strecke zu ermöglichen, hinter diesem Teilstriche in einem nicht geteilten, einen Ring tragenden Bandstrücke fort, welches gemeinsam mit dem Ringe dazu dient, das Meßband am Anfang der zu messenden Strecke festhalten zu können.
Die bekannten Meßbänder setzen sich, um ein Anlegen des Nullteilstriches an den Anfangspunkt der zu messenden Strecke zu ermöglichen, hinter diesem Teilstriche in einem nicht geteilten, einen Ring tragenden Bandstrücke fort, welches gemeinsam mit dem Ringe dazu dient, das Meßband am Anfang der zu messenden Strecke festhalten zu können.
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VGI_190402_Frank.pdf
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Allgemeines Recht der Einsicht in die Katastraloperate und die Anfertigung von Kopien derselben
Kurzfassung
Nach § 58 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, Z. 83, R.-G.-Bl. kann jedermann in die Operate des Grundsteuerkatasters beim Steueramte, oder falls sich dieselben beim auswärts beschäftigten Vermessungsbeamten befinden, bei diesem einsehen.
Nach § 58 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, Z. 83, R.-G.-Bl. kann jedermann in die Operate des Grundsteuerkatasters beim Steueramte, oder falls sich dieselben beim auswärts beschäftigten Vermessungsbeamten befinden, bei diesem einsehen.
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VGI_190404_Zbozinek.pdf
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