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Heft 3/1904

Heft 3/1904
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Die Notwendigkeit der Einführung von Vorträgen über das Evidenzhaltungsgesetz an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen
Kurzfassung
Der Evidenzhaltungsbeamte kommt bei der Ausübung seiner amtlichen Obliegenheiten am frühesten in die Lage zu beurteilen, wie ungemein wichtig den Land- und Forstwirten die Kenntnis der elementarsten Grundlagen des Evidenzhaltungsgesetzes wäre; leider mangelt jedoch der überwiegenden Mehrzahl derselben das Verständnis hiefür beinahe vollständig und häufig gelangt der Geometer zu der betrübenden Überzeugung, daß weder Gemeindevorstand, noch auch Schätzleute und Grundbesitzer wissen, zu welchem Zwecke er eigentlich die Gemeinde bereits und ihnen so häufig "lästig fällt".
Der Evidenzhaltungsbeamte kommt bei der Ausübung seiner amtlichen Obliegenheiten am frühesten in die Lage zu beurteilen, wie ungemein wichtig den Land- und Forstwirten die Kenntnis der elementarsten Grundlagen des Evidenzhaltungsgesetzes wäre; leider mangelt jedoch der überwiegenden Mehrzahl derselben das Verständnis hiefür beinahe vollständig und häufig gelangt der Geometer zu der betrübenden Überzeugung, daß weder Gemeindevorstand, noch auch Schätzleute und Grundbesitzer wissen, zu welchem Zwecke er eigentlich die Gemeinde bereits und ihnen so häufig "lästig fällt".
Zur Vermarkung anlässlich der Neuvermessung
Kurzfassung
In Anbetracht der außerordentlichen Bedeutung der Vermarkung der Eigentumsgrenzen vor Igriffnahme der Neuvermessung, hat die k.k. Fitlandes-Direktion Niederösterreichs an jene Gemeinden, in welchen im Jahre 1902 und 1903 mit der Neuvermessung begonnen wurde einen Erlaß hinausgegeben.
In Anbetracht der außerordentlichen Bedeutung der Vermarkung der Eigentumsgrenzen vor Igriffnahme der Neuvermessung, hat die k.k. Fitlandes-Direktion Niederösterreichs an jene Gemeinden, in welchen im Jahre 1902 und 1903 mit der Neuvermessung begonnen wurde einen Erlaß hinausgegeben.